Kanzlei Mönner

Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement

Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement, BEM (Arbeitsrecht)

Unter dem betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement sind Maßnahmen zu verstehen, die der Arbeitgeber eines Betriebs ergreift, um den Arbeitsplatz eines Beschäftigten, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, zu erhalten und die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Möglichst im Vorfeld soll der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung wie dem Betriebs- oder Personalrat, bei Schwerbehinderten außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung und wenn es erforderlich ist, auch unter Hinzuziehung des Betriebs- oder Werksarztes abklären, welche Möglichkeiten es hierfür gibt. Geregelt ist das BEM in § 84 Abs. 2 SGB IX.



Beachten Sie:
Ein nicht durchgeführtes BEM führt nicht zur Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung! Die Nichtdurchführung des BEM hat vielmehr Auswirkung auf die Beweisführung im Kündigungsschutzprozess: Der Arbeitgeber muss detailliert darlegen, warum auch bei der Durchführung von Maßnahmen des BEM der Arbeitnehmer nicht hätte weiterbeschäftigt werden können.