Kanzlei Mönner

Drittelmethode

Drittelmethode (Familienrecht - Unterhaltberechnung)

Die Anwendung der Drittelmethode (auch Drittelteilungsgrundsatz) bedeutet, dass das bereinigte Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen zwischen ihm und zwei unterhaltsberechtigten Partnern (z.B. dem geschiedenen Ehegatten und dem neuen Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder betreut) zu drei gleichen Teilen aufgeteilt wird. Es muss dabei darauf geachtet werden, dass dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug beider Ansprüche der Selbstbehalt verbleibt.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 3600 Euro, bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten. Beide Unterhaltsberechtigten sind vollständig unterhaltsbedürftig.
Berechnung des Unterhalts des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 3600 Euro : 3 = je 1200 Euro
Dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben 1200 Euro.

Seit dem 01.01.2008 wendet die Rechtsprechung die Drittelmethode an (Urteil des BGH v. 16. Juli 2008, Az. XII ZR 109/05). Bis 2007 galt das sogenannte Stichtagsprinzip.