Kanzlei Mönner

Haushaltsgegenstand

Familienrecht - Haushaltsgegenstände

Zu den Haushaltsgegenständen sind alle Gegenstände zu zählen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.

Es kommt bei den Haushaltsgegenständen nicht darauf an, wann die Gegenstände angeschafft wurden, aus welchem Beweggrund sie angeschafft wurden, welchen Wert sie haben oder in wessen Eigentum sie stehen.
Es ist auch ohne Belang, ob sich die Gegenstände noch in der Ehewohnung befinden.

Zu den Haushaltsgegenständen zählen:
- Wohnungseinrichtung, einschließlich Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Radiogerät, Fernseher, CD-Player, DVD-Player
- Soweit sie von der Familie gemeinsam genutzt werden: PC und andere elektronische Geräte, Musikinstrumente, Räder, Sportgeräte auch Kunstgegenstände und Antiquitäten, die der Ausschmückung der Wohnung dienen
-Pkw, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient (BGH FamRZ 91, 43,49).
Bei gemischter Nutzung des Pkw wird er zu den Haushaltsgegenständen gezählt, wenn er vor der Trennung jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist.

Keine Haushaltsgegenstände sind:
Die zum persönlichen Gebrauch bestimmten und den individuellen Interessen oder beruflichen Zwecken eines der Ehegatten oder der Kinder dienenden Sachen.

§ 1361a BGB regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntlebenden.

§ 1369 BGB legt fest, dass die Verfügung eines Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts und auch die Verpflichtung zu einer solchen Verfügung der Einwilligung des anderen Ehegatten bedarf. Die Einwilligung des anderen Ehegatten kann auf Antrag gerichtlich ersetzt werden, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert wird oder der Ehegatte verhindert ist, eine Zustimmungserklärung abzugeben.

§ 1568b BGB regelt die Behandlung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Ehescheidung:
Es werden nur die im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände verteilt. § 1568b Abs. 2 BGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, gemeinschaftliches Eigentum sind.
Das Argument, dass ein Ehegatte die Gegenstände allein gekauft und bezahlt hat, ist nicht geeignet, diese Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums zu widerlegen: In der Regel erwirbt ein Ehegatte Haushaltsgegenstände für die gemeinsame Nutzung und damit für beide Ehegatten.

Für Haushaltssachen, d.h. für das Gerichtsverfahren über Haushaltsgegenstände nach § 1361 BGB (bei Getrenntleben) und nach § 1568b BGB (bei Scheidung) ist nach § 200 Abs. 2 FamFG das Familiengericht zuständig.