Kanzlei Mönner

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Zivilrecht-Zwangsvollstreckung-Pfändungsschutzkonto

Bei dem Pfändungsschutzkonto handelt es sich um ein Girokonto, über das zwischen Kontoinhaber und der kontoführenden Bank die Vereinbarung getroffen wurde, dass alle monatlichen Eingänge auf diesem Konto bis zu der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO dem Pfändungsschutz unterliegen.

Trotz Kontenpfändung kann der Kontoinhaber bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages über sein Guthaben auf dem P-Konto frei verfügen.

Ab dem 01.07.2010 haben Verbraucher nach § 850k Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 ZPO n.F. den Anspruch, ein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen.
Es besteht jedoch kein Anspruch, ein Girokonto (als Pfändungsschutzkonto) eröffnen zu lassen.

Unbeachtlich ist, welcher Art die Einkünfte auf dem Pfändungsschutzkonto sind: Neben Arbeitseinkommen sind unter anderem Renten sowie Sozialleistungen (SGB-II, Kindergeld, Elterngeld etc.) als auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und auch Geldgeschenke Dritter geschützt.

Praxistipp:

Da jeder Verbraucher einen Anspruch auf Umstellung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto hat, bedarf es keiner kostspieligen Vermittlungsverträge, sondern die Umstellung sollte kostenfrei mit dem jeweiligen Bankinstitut schriftlich vereinbart werden.